Rechtsprechung
   EuG, 28.03.2000 - T-251/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,9015
EuG, 28.03.2000 - T-251/97 (https://dejure.org/2000,9015)
EuG, Entscheidung vom 28.03.2000 - T-251/97 (https://dejure.org/2000,9015)
EuG, Entscheidung vom 28. März 2000 - T-251/97 (https://dejure.org/2000,9015)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,9015) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen - Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Nichtigkeitsklage

  • Europäischer Gerichtshof

    T. Port / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    T. Port GmbH & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]
    1 Nichtigkeitsklage - Angefochtene Handlung - Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen

  • EU-Kommission

    T. Port GmbH & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen - Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Nichtigkeitsklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates über gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93; Ermessensmißbrauch der Kommission; Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen für Drittlandsbananen im Rahmen des ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93 Art. 30

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997, mit der sie den Antrag der Klägerin auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen abgelehnt hat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2000, II-1775
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 26.11.1997 - T-39/97

    T. Port / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2000 - T-251/97
    Da sich die Kommission zu diesem Antrag in den folgenden beiden Monaten nicht äußerte, erhob die Klägerin mit Klageschrift, die am 27. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Untätigkeitsklage (Rechtssache T-39/97).

    Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt (Rechtssache T-39/97 R).

    Mit Beschluß vom 26. November 1997 in der Rechtssache T-39/97 (T. Port/Kommission, Slg. 1997, II-2125) hat das Gericht die Untätigkeitsklage für in der Hauptsache erledigt erklärt.

    Nach Ansicht der Kommission ist der als Anlage K1 zur Klageschrift eingereichte Vorvertrag weder mit der mit dem Antrag vom 16. Dezember 1996 übermittelten Fassung noch mit der Fassung identisch, die im Rahmen früherer Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht erster Instanz (Rechtssachen T-39/97 und T-39/97 R) eingereicht worden sei.

    Die Klägerin verweist insgesamt auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache T-39/97.

    Selbst wenn das Gericht die Verweisung der Klägerin auf ihre Schriftsätze in ihrer Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-39/97 als ausreichenden Vortrag zu diesem Klagegrund gelten lassen sollte, sei dieser doch unbegründet.

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuG, 28.03.2000 - T-251/97
    Mit Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) entschied der Gerichtshof u. a.: "Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gibtder Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, daß Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind.".

    Die Klägerin sei somit den Beweis dafür schuldig geblieben, daß sie mit der im Urteil T. Port vorgeschriebenen Sorgfalt vorgegangen sei.

    Ihre Lage entspreche daher nach dem Urteil T. Port einem Härtefall.

    Nach dem Urteil T. Port (siehe Randnr. 12) gibt Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Importeur von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen ist in existentielle Schwierigkeiten geraten.

    Die Kommission hat somit zu Recht angenommen, daß die Klägerin dadurch, daß sie weder auf der Erfüllung der Vereinbarung durch McKenza bestand noch von den Rechten Gebrauch machte, die in dieser Vereinbarung für den Fall der Nichterfüllung vorgesehen waren, nicht die Sorgfalt walten ließ, die nach der vierten vom Gerichtshof im Urteil T. Port aufgestellten Voraussetzung geboten war.

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2000 - T-251/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und vom 5. Juli 1984 in der Rechtssache 114/83, Société d'initiatives et de coopération agricoles und Société interprofessionnelle des producteurs et expéditeurs de fruits, légumes, bulbes et fleurs d'Ille-et-Vilaine/Kommission, Slg. 1984, 2589, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-79/95 und T-80/95, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1996, II-1491, Randnr. 48).

    Insbesondere ist der Rechtsprechung zu entnehmen, daß komplexe Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Infomationen zu prüfen sind, über die diese bei der Entscheidungsfindung verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2000 - T-251/97
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 143).
  • EuG, 18.11.1992 - T-16/91

    Rendo NV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 28.03.2000 - T-251/97
    Nach der Rechtsprechung bedeutet dies, daß in der Klageschrift im einzelnen darzulegen ist, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 130).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2000 - T-251/97
    Insbesondere ist der Rechtsprechung zu entnehmen, daß komplexe Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Infomationen zu prüfen sind, über die diese bei der Entscheidungsfindung verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).
  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2000 - T-251/97
    Insbesondere ist der Rechtsprechung zu entnehmen, daß komplexe Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Infomationen zu prüfen sind, über die diese bei der Entscheidungsfindung verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).
  • EuGH, 05.07.1984 - 114/83

    Société d'initiatives und de coopération agricoles / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2000 - T-251/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und vom 5. Juli 1984 in der Rechtssache 114/83, Société d'initiatives et de coopération agricoles und Société interprofessionnelle des producteurs et expéditeurs de fruits, légumes, bulbes et fleurs d'Ille-et-Vilaine/Kommission, Slg. 1984, 2589, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-79/95 und T-80/95, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1996, II-1491, Randnr. 48).
  • EuG, 22.10.1996 - T-79/95

    Société nationale des chemins de fer français und British Railways Board gegen

    Auszug aus EuG, 28.03.2000 - T-251/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß des Aktes bestanden (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und vom 5. Juli 1984 in der Rechtssache 114/83, Société d'initiatives et de coopération agricoles und Société interprofessionnelle des producteurs et expéditeurs de fruits, légumes, bulbes et fleurs d'Ille-et-Vilaine/Kommission, Slg. 1984, 2589, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-79/95 und T-80/95, SNCF und British Railways/Kommission, Slg. 1996, II-1491, Randnr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    33: - Der Erwägungsgrund lautet auszugsweise: "Daher sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Übergangsmaßnahmen zu treffen, um etwaige Schwierigkeiten ... beheben zu können." 34: - Urteil in der Rechtssache C-68/95 (zitiert in Fußnote 29), Randnr. 43.35: - Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-612/97 (Cordis/Kommission, Slg. 1999, II-2771, Randnr. 46) und vom 28. März 2000 in der Rechtssache T-251/97 (T. Port/Kommission, Slg. 2000, II-1775, Randnr. 69).

    37: - Urteile in der Rechtssache C-68/95 (zitiert in Fußnote 29), in der Rechtssache T-612/97 und in der Rechtssache T-251/97 (beide zitiert in Fußnote 35).

    45: - Vgl. Generalanwalt Elmer in der Rechtssache C-68/95 (zitiert in Fußnote 29), Nr. 38.46: - Einen solchen kann man zumindest den Urteilen des Gerichtes erster Instanz in der Rechtssache T-251/97 (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 69) entnehmen; vgl. auch das Urteil in der Rechtssache T-612/97 (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 46), in dem das Gericht auf die in der Rechtssache C-68/95 (zitiert in Fußnote 29) aufgestellten Kriterien verweist.

  • EuG, 12.12.2007 - T-308/05

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn.

    Das bedeutet, dass in der Klageschrift im Einzelnen darzulegen ist, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung nicht ausreicht (Urteile des Gerichts vom 18. November 1992, Rendo u. a./Kommission, T-16/91, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 130, und vom 28. März 2000, T. Port/Kommission, T-251/97, Slg. 2000, II-1775, Randnr. 90).

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage oder eines bestimmten Klagegrundes erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage oder der Klagegrund stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. zur Zulässigkeit einer Klage Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso Española/Kommission, T-348/94, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 143, und T. Port/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 91).

  • EuG, 15.03.2006 - T-35/04

    Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia / OHMI - Ferrero (FERRÓ) - Gemeinschaftsmarke -

    Seine bloß abstrakte Nennung entspricht daher nicht den Erfordernissen der Verfahrensordnung (Urteile des Gerichts vom 28. März 2000 in der Rechtssache T-251/97, T. Port/Kommission, Slg. 2000, II-1775, Randnr. 90, vom 5. Juli 2000 in der Rechtssache T-111/99, Samper/Parlament, Slg. ÖD 2000, I-A-135 und II-611, Randnr. 27, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01, eCopy/HABM [ECOPY], Slg. 2002, II-5301, Randnr. 15).
  • EuG, 12.12.2002 - T-247/01

    eCopy / OHMI (ECOPY)

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 143, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache T-251/97, T. Port/Kommission, Slg. 2000, II-1775, Randnr. 91).

    Dabei ist in der Klageschrift im Einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil T. Port/Kommission, Randnr. 90, und Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2000 in der Rechtssache T-111/99, Samper/Parlament, Slg. ÖD, I-A-135 und II-611, Randnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

    Urteil des Gerichts vom 28. März 2000 in der Rechtssache T-251/97 (T. Port, Slg. 2000, II-1775, Randnr. 38).
  • EuG, 29.03.2012 - T-547/10

    Omya / OHMI - Alpha Calcit (CALCIMATT) - Gemeinschaftsmarke -

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso Española/Kommission, T-348/94, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 143, und vom 28. März 2000, T. Port/Kommission, T-251/97, Slg. 2000, II-1775, Randnr. 91).

    Dabei ist in der Klageschrift im Einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile des Gerichts T. Port/Kommission, Randnr. 90, und vom 5. Juli 2000, Samper/Parlament, T-111/99, Slg. ÖD 2000, I-A-135 und II-611, Randnr. 27).

  • EuG, 15.12.2011 - T-437/08

    CDC Hydrogene Peroxide / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Im Übrigen ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG die Rechtmäßigkeit des betroffenen Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei dessen Erlass bestanden (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. März 2000, T. Port/Kommission, T-251/97, Slg. 2000, II-1775, Randnr. 38, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, Slg. 2002, II-3495, Randnr. 248 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2001 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    Urteil des Gerichts vom 28. März 2000 in der Rechtssache T-251/97 (T. Port, Slg. 2000, II-1775, Randnr. 38).
  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

    Zum Vorbringen der Klägerin, dass seit der Entscheidung 93/82 neue Tatsachen eingetreten seien, ist zu sagen, dass solche Tatsachen - ihr Vorliegen unterstellt - wegen des auch für die Kommission geltenden Grundsatzes der Rechtskraft, des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie aus dem Grund, dass komplexe Bewertungen, die die Kommission insbesondere im Bereich des Wettbewerbs vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen sind, über die sie bei der Vornahme der Bewertungen verfügte (Urteil des Gerichts vom 28. März 2000, T. Port/Kommission, T-251/97, Slg. 2000, II-1175, Randnr. 38), nicht hätten berücksichtigt werden können.
  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den

    Sodann erinnert sie daran, dass im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen sei, die bei dessen Erlass bestanden hätten, und verweist auf die Urteile vom 28. März 2000, Port/Kommission (T-251/97, EU:T:2000:89, Rn. 38), und vom 11. September 2002 Alpharma/Rat (T-70/99, EU:T:2002:210, Rn. 248 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2016 - T-463/14

    Österreichische Post / Kommission - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung

  • EuG, 25.07.2000 - T-110/98

    RJB Mining / Kommission

  • EuG, 26.11.1997 - T-39/97

    T. Port / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht